BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R
LSG Baden-Württemberg 21. Oktober 2011
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BSG 23. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für psychosoziale Betreuungsleistungen nach § 36a SGB II, die während des Aufenthalts einer erwerbsfähigen Frau und ihrer Kinder in einem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich des Klägers erbracht wurden. Die Beklagte war Herkunftskommune.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Kostenerstattungspflicht der Herkunftskommune gemäß § 36a SGB II auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern. Psychosoziale Betreuung im Frauenhaus gilt als Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II aF, da sie der Stabilisierung und Vorbereitung auf Erwerbstätigkeit dient. Prozesszinsen werden nicht zugesprochen.

Praxishinweis
§ 36a SGB II begründet Erstattungsansprüche kommunaler Träger für psychosoziale Betreuungsleistungen in Frauenhäusern, auch bei mehrfachen Ortswechseln innerhalb von Frauenhäusern. Die Leistungserbringung ist nicht an eine Eingliederungsvereinbarung gebunden. Prozesszinsen sind bei Trägerstreitigkeiten ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 190/11 R
    Entscheidungsdatum : 22. Mai 2012
    Amtliche Quelle :

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