BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10
OLG Hamburg 3. Juni 2010
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BGH 9. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagter streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Klägers, insbesondere um die Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ und die daraus resultierenden Abmahnkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, da die Widerrufsbelehrung inhaltlich der gesetzlichen Musterbelehrung entspricht. Die Überschrift ist nicht Teil der Belehrung und beeinträchtigt deren Klarheit nicht. Unternehmer müssen nicht prüfen, ob Adressaten Verbraucher sind.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen, die der Musterbelehrung entsprechen und eine Überschrift wie „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ tragen, sind zulässig. Unternehmer haften nicht für Fehlinterpretationen des Verbraucherbegriffs durch Kunden und müssen keine Abgrenzung der Adressaten vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 123/10
Entscheidungsdatum : 8. November 2011
Amtliche Quelle :

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