BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
LSG Hessen 23. Juli 2004
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BSG 12. April 2005

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Sachverhalt
Der Kläger, Steinmetz, erlitt beim Versuch, einen 70 kg schweren, festgefrorenen Stein anzuheben, eine Subarachnoidalblutung. Die Beklagte verweigerte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung fehlender äußerer Einwirkung und unklarer Kausalität.

Entscheidungsgründe
Das LSG erkennt das Ereignis als Arbeitsunfall nach § 548 Abs. 1 RVO an. Eine äußere Einwirkung kann auch unsichtbar sein, hier die Kraftanstrengung beim Anheben des Steins. Die körperliche Belastung stellt eine wesentliche Mitursache der Blutung dar, da keine überragende Vorschädigung vorlag. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls genügt eine zeitlich begrenzte, von außen wirkende Kraft, auch wenn keine sichtbare Verletzung vorliegt. Körperliche Anstrengungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit können als rechtlich wesentliche Unfallursache gelten, selbst bei intern bedingten Gesundheitsschäden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 2 U 27/04 R
    Entscheidungsdatum : 11. April 2005
    Amtliche Quelle :

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