BFH, Urteil vom 18.05.2021 - I R 4/17
FG Münster 7. Dezember 2016
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BFH 18. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine inländische GmbH, erhielt unbesicherte Darlehen von einer konzerninternen niederländischen Finanzierungsgesellschaft. Das Finanzamt beanstandet die Zinshöhe als nicht fremdüblich und qualifiziert die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Streitjahre sind 2002 und 2003.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird insoweit zurückgewiesen, als die Bescheide über Feststellungen nach §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 2 KStG unzulässig sind; im Übrigen erfolgt Zurückverweisung. Das Gericht betont den Vorrang der Preisvergleichsmethode vor der Kostenaufschlagsmethode bei der Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 1 AStG). Die Bonität ist anhand des „Stand alone“-Ratings der Darlehensnehmerin zu beurteilen, nicht anhand des Gesamtkonzerns.

Praxishinweis
Bei konzerninternen Darlehen ist vor Anwendung der Kostenaufschlagsmethode stets zu prüfen, ob ein interner oder externer Preisvergleich möglich ist. Die Bonitätsbewertung hat auf die einzelne Konzerngesellschaft abzustellen; ein rein konzernweites Rating ist unzureichend. Die Finanzverwaltung muss die Wahl der Verrechnungspreismethode nachvollziehbar begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 18.05.2021 - I R 4/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 4/17
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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