BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R
SG Duisburg 9. September 2010
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BSG 23. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beziehen im Juli 2007 Arbeitslosengeld (Alg) und Grundsicherungsleistungen nach SGB II. Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hebt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Alg-Bewilligung rückwirkend auf und fordert Rückzahlung. Streit besteht über die Berücksichtigung des im Juli 2007 zugeflossenen Alg als Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Berücksichtigung des Alg als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II, da die Rückzahlungsverpflichtung erst nach dem Zuflussmonat entsteht (§ 2 Abs. 2 Alg II-V). Die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids verhindert eine sofortige Rückforderung. Rückzahlungsverpflichtungen wirken erst ab Aufhebung der Bewilligung (§§ 45, 48 SGB X). Eine Zweckbindung des Alg schließt die Berücksichtigung nicht aus.

Praxishinweis
Laufende Sozialleistungen sind als Einkommen zu berücksichtigen, solange die Rückzahlungsverpflichtung nicht im Zuflussmonat besteht. Rückforderungen wirken erst ab Aufhebung der Bewilligung. Dies ist bei der Berechnung von Leistungen nach SGB II zu beachten, insbesondere bei rückwirkenden Aufhebungen von Alg-Bewilligungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 165/10 R
    Entscheidungsdatum : 22. August 2011
    Amtliche Quelle :

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