BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R
SG Augsburg 31. März 2008
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LSG Bayern 28. Januar 2010
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BSG 10. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) und beantragte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für September 2006 bis Januar 2007. Die Beklagte kürzte das Alg wegen Pfändung und lehnte den Kinderzuschlag mit Verweis auf die Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.V.m. § 11 SGB II) ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass gepfändetes Einkommen grundsätzlich als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen nicht oder nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Mindesteinkommensgrenze des § 6a BKGG ist nach dem Einkommensbegriff des § 11 SGB II zu bestimmen, um widersprüchliche Maßstäbe zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei der Einkommensberechnung für den Kinderzuschlag ist gepfändetes Einkommen grundsätzlich einzubeziehen, es sei denn, die Pfändung kann nicht zeitnah aufgehoben werden. Die Entscheidung erfordert genaue Einzelfallprüfung der Verfügbarkeit der Mittel und der Mindesteinkommensgrenze.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 KG 1/10 R
    Entscheidungsdatum : 9. Mai 2011
    Amtliche Quelle :

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