BGH, Urteil vom 05.12.2025 - V ZR 238/24
OLG Nürnberg 25. Juni 2024
>
BGH 5. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung einer Genossenschaft mit Heimfallklausel (§ 12 KV). Nach Austritt aus der Genossenschaft verlangt die Beklagte die Rückübertragung des Dauerwohnrechts. Das Dauerwohnrecht ist noch nicht grundbuchlich eingetragen. Der Kläger fordert Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Heimfallanspruch gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 WEG erst mit Eintragung des Dauerwohnrechts im Grundbuch entsteht und die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann daher nicht ohne weitere Prüfung gelten. Weitere Feststellungen zur Wirksamkeit des Rücktritts und zur Werkvertragshaftung sind erforderlich.

Praxishinweis
Der Heimfallanspruch nach § 36 WEG entsteht erst mit Eintragung des Dauerwohnrechts, Verjährung beginnt erst dann. Vor Eintragung besteht kein dinglicher Heimfallanspruch. Bei Dauerwohnrechten in Genossenschaften sind Satzungs- und vertragliche Regelungen sowie Mitgliedschaftsbeendigung sorgfältig zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.12.2025 - V ZR 238/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 238/24
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text