BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25
BFH 28. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erzielten 2020 gewerbliche Einkünfte als Schausteller und erhielten staatliche Finanzhilfen zur Abmilderung pandemiebedingter Einschränkungen. Die Finanzhilfen wurden im Veranlagungszeitraum 2020 gewinnerhöhend erfasst. Streitgegenstand ist die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Annahme außerordentlicher Einkünfte, da die Finanzhilfen ausschließlich im Jahr 2020 erfasst wurden und keine Zusammenballung mit Einkünften aus anderen Veranlagungszeiträumen vorliegt (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Finanzhilfen kompensieren laufende Betriebsausgaben, nicht entgangene Einnahmen. Eine Divergenz zu BFH-Rechtsprechung wird verneint, Revision wird nicht zugelassen.

Praxishinweis
Finanzhilfen zur Pandemiebewältigung, die im Bewilligungsjahr gewinnerhöhend erfasst werden, begründen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Eine Steuerermäßigung setzt eine Zusammenballung mit Einkünften aus anderen Jahren voraus, die hier fehlt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X B 27/25
    Entscheidungsdatum : 27. November 2025
    Amtliche Quelle :

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