BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2022 - VIII ZR 151/20
LG Heidelberg 28. Mai 2020
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BGH 12. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus mit zentraler, verbundener Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage ohne Wärmemengenzähler für Warmwasser. Die Beklagte rechnete Heiz- und Warmwasserkosten für 2016/2017 unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ab. Der Kläger kürzte die Kosten um 15 % und forderte Rückzahlung der Mietsicherheit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Kürzungsrecht des Klägers gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, da die Abrechnung nicht verbrauchsabhängig erfolgte. Die fehlende Messung der Wärmemenge der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und die unzulässige Anwendung des Ersatzverfahrens nach § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV begründen die Kürzung. Zweck und Wortlaut der HeizkostenV rechtfertigen keine Einschränkung des Kürzungsrechts in solchen Fällen.

Praxishinweis
Fehlt der vorgeschriebene Wärmemengenzähler für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, steht Mietern ein pauschales Kürzungsrecht von 15 % gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV zu. Vermieter müssen die strengen Anforderungen der HeizkostenV einhalten, um Kürzungen und Rückzahlungsansprüche zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2022 - VIII ZR 151/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 151/20
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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