BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
VG Berlin 6. November 2012
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VG Berlin 21. November 2012
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OVG Berlin-Brandenburg 12. Oktober 2016
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OVG Berlin-Brandenburg 12. Oktober 2016
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BVerwG 22. September 2017
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BVerfG 4. Mai 2020
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BVerwG 8. Dezember 2022
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BVerwG 7. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungsmäßigkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin für die Jahre 2009 bis 2015. Streitentscheidend sind die Vorschriften zu den Grundgehaltssätzen gemäß § 37 BBesG i.V.m. landesrechtlichen Anlagen und Anpassungsgesetzen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine evidente Unteralimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG fest. Die Besoldung unterschreitet den angemessenen Lebensunterhalt nach dem Alimentationsprinzip, insbesondere wegen deutlicher Abkopplung von Tariflohnsentwicklung, Verbraucherpreisindex und Verletzung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch Haushaltskonsolidierung fehlt.

Praxishinweis
Besoldungsgesetzgeber müssen die Alimentation an wirtschaftliche Entwicklungen und das Grundsicherungsniveau anpassen. Unterschreitungen sind nur im Rahmen eines schlüssigen, gleichheitsgerechten Konsolidierungskonzepts zulässig. Prozedurale Begründungspflichten sind strikt einzuhalten, um Verfassungsverstößen vorzubeugen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 4/18
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text