BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R
SG Aachen 16. Dezember 2008
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LSG Nordrhein-Westfalen 26. August 2009
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BSG 30. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als Physiotherapeutin mit leistungsbezogenem Entgelt beschäftigt, erhielt für Juli bis November 2006 eine Gehaltsnachzahlung erst 2008. Streit besteht über die Berücksichtigung dieser Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG.

Entscheidungsgründe
Das BSG wendet das modifizierte Zuflussprinzip an: Für die Elterngeldbemessung ist nicht nur das tatsächlich im Bemessungszeitraum zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete, später gezahlte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1, 7 BEEG). Die Nachzahlung ist kein sonstiger Bezug i.S.d. § 38a EStG und darf nicht ausgeschlossen werden.

Praxishinweis
Nachzahlungen für im Bemessungszeitraum erarbeitete Vergütungen sind bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Ablauf des Zeitraums zufließen. Ein enges Zuflussprinzip ist unzutreffend; dies vermeidet Benachteiligungen durch verspätete Zahlungen des Arbeitgebers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 10 EG 19/09 R
Entscheidungsdatum : 29. September 2010
Amtliche Quelle :

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