BGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 4 StR 401/11
BGH 5. Oktober 2011

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) verurteilt. Tatort war der Eingangsbereich eines Bürogebäudes, nicht der öffentliche Verkehrsraum.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen § 315b StGB auf, da die Tat nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfand. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs im öffentlichen Raum; die Geschädigten befanden sich auf einer privaten Treppenstufe, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählt.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 315b StGB ist entscheidend, dass sich das Opfer bei Tatbegehung im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Eingriffe auf privatem Gelände, auch wenn öffentlich zugänglich, erfüllen den Tatbestand nicht. Dies begrenzt die Anwendbarkeit der Norm erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 401/11
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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