BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - VII ZB 21/13
BGH 17. September 2014

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Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsforderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 7 UVG) gegen den Schuldner. Streit besteht über die Höhe des pfändungsfreien Betrags unter Berücksichtigung laufender Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder des Schuldners.

Entscheidungsgründe
§ 850d ZPO findet auf die auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Ein Vorrang der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG besteht nur, wenn diese tatsächlich Unterhalt gegenüber dem Schuldner verlangen, insbesondere durch Vollstreckungsantrag oder tatsächliche Zahlungen. Die Unterhaltsvorschusskasse muss das Fehlen vorrangiger Ansprüche nicht darlegen; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schuldner oder Unterhaltsberechtigten. Der pfändungsfreie Betrag ist daher ohne Berücksichtigung laufender Unterhaltsverpflichtungen auf 900 EUR festzusetzen.

Praxishinweis
Bei Zwangsvollstreckung der Unterhaltsvorschusskasse ist der Vorrang laufender Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nur zu berücksichtigen, wenn ein tatsächliches Verlangen des Unterhaltsberechtigten vorliegt. Die Unterhaltsvorschusskasse kann zunächst privilegiert pfänden, ohne das Fehlen vorrangiger Ansprüche beweisen zu müssen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 25. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - VII ZB 21/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 21/13
Entscheidungsdatum : 17. September 2014
Amtliche Quelle :

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