BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12
BGH 26. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Feststellung, dass eine in der gemeinschaftlichen Dachabseite verlaufende Wasserleitung, die ausschließlich ihre Wohnung versorgt, zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Beklagten berufen sich auf die Teilungserklärung, wonach die Leitung Sondereigentum sei. Die Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft lehnt Kostentragung für Reparatur ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 5 Abs. 1–3, 14, 30 Abs. 3 Satz 2 WEG sowie §§ 93, 94 BGB. Die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen nicht begründen; diese sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Versorgungsleitungen im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums bleiben auch bei ausschließlicher Versorgung einer Einheit gemeinschaftliches Eigentum.

Praxishinweis
Teilungserklärungen dürfen die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum nur zugunsten des Gemeinschaftseigentums verschieben. Versorgungsleitungen außerhalb der Sondereigentumsräume sind stets Gemeinschaftseigentum, was insbesondere für Instandhaltungs- und Kostentragungsfragen relevant ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 57/12
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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