BFH, Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15
FG Rheinland-Pfalz 19. Mai 2015
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BFH 20. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt 2010 eine Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse, die auf einer Entgeltumwandlung beruhte. Die Beiträge waren nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Die Klägerin erklärte die Abfindung als außerordentliche Einkünfte mit ermäßigtem Steuersatz (§ 34 EStG). Das Finanzamt besteuerte sie mit dem regulären Tarif (§ 22 Nr. 5 EStG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des FG auf und weist die Klage ab. Die Kapitalabfindung unterliegt dem regulären Tarif nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, da das Kapitalwahlrecht bereits im ursprünglichen Vertrag enthalten war. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ist für die Steuerpflicht der Leistung ohne Bedeutung. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG scheidet aus, weil die Kapitalabfindung vertragsgemäß und nicht außerordentlich ist.

Praxishinweis
Kapitalabfindungen aus Pensionskassen mit vertraglich vereinbartem Kapitalwahlrecht sind voll einkommensteuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Steuerfreiheit der Beiträge begründet keine ermäßigte Besteuerung der Leistung. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG ist ausgeschlossen, wenn die Abfindung dem typischen Vertragsablauf entspricht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 23/15
Entscheidungsdatum : 19. September 2016
Amtliche Quelle :

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