BSG, Urteil vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R
SG Aachen 13. September 2016
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LSG Nordrhein-Westfalen 13. Dezember 2018
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BSG 16. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt von der Beklagten (Krankenhausträgerin) Erstattung von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen des MDK, die vor dem 1.1.2015 gezahlt wurden. Streit besteht über die Anwendbarkeit von § 275 Abs. 1c SGB V und den Erstattungsanspruch.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen vor dem 1.1.2015 ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, aber der Erstattungsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 242 BGB) ausgeschlossen ist. Ab dem 1.1.2015 besteht kein Vertrauensschutz mehr, sodass Erstattungsansprüche durchsetzbar sind. Die Rechtsprechung differenziert zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Prüfung.

Praxishinweis
Krankenkassen können Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische MDK-Prüfungen, die vor 2015 gezahlt wurden, nicht zurückfordern. Für Zahlungen ab 2015 besteht hingegen ein Erstattungsanspruch. Die Entscheidung betont die Bedeutung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit im Abrechnungsprüfungsrecht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 15/19 R
    Entscheidungsdatum : 15. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

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