BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R
LSG Baden-Württemberg 16. Januar 2018
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BSG 9. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Umsatzsteueranteilen auf Herstellungspauschalen für ambulant abgegebene Arzneimittelzubereitungen. Grundlage ist eine Vereinbarung gem. § 129a SGB V. Die Beklagte führte die Umsatzsteuer ab, die Steuerverwaltung änderte jedoch rückwirkend die Steuerpflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung der AMPV (§ 157 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V), da die Steuerverwaltung die Umsatzsteuerpflicht nachträglich aufhob und die Beklagte die Steuer risikolos vom Finanzamt zurückfordern kann. Alternativ besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V, wenn die Steuerfestsetzungen bestandskräftig sind. Die Beanstandungsfrist des § 7 Abs. 1 AMPV greift nicht, und die Ansprüche sind nicht verjährt.

Praxishinweis
Krankenkassen können bei rückwirkender Aufhebung der Umsatzsteuerpflicht auf Herstellungspauschalen von Krankenhäusern Erstattung verlangen, sofern die Steuerfestsetzungen noch abänderbar sind oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung vorliegt. Die ergänzende Vertragsauslegung der AMPV ist hierfür zentral. Zinsansprüche beginnen erst ab dem Tag nach der Rechtsänderung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 5/19 R
    Entscheidungsdatum : 8. April 2019
    Amtliche Quelle :

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