BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 194/22
LG Düsseldorf 22. Dezember 2021
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OLG Düsseldorf 15. September 2022
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BGH 8. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Sachwalter im Eigenverwaltungsinsolvenzverfahren einer GmbH, verlangt Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen, die die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung als Vorsteuer abgezogen hat. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung verurteilt, die Revision wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anfechtbarkeit der Zahlungen gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO wegen mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Das Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG steht der Anfechtung nicht entgegen, da es mit Entstehung der Steuer begründet wird. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG aF schützt keine Steuerforderungen. Der dolo-agit-Einwand greift nicht, und die Prozessführung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Praxishinweis
Einfuhrumsatzsteuerzahlungen sind auch bei Vorsteuerabzug insolvenzanfechtbar, da der Vorsteuerabzug keine unmittelbare Gläubigerbefriedigung darstellt. Der Schutz des COVInsAG erstreckt sich nicht auf Steuerforderungen. Insolvenzverwalter können Anfechtungsprozesse nach Planbestätigung fortführen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 194/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 194/22
Entscheidungsdatum : 7. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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