BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 B 23/04
BVerwG 24. Juni 2004

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB verneint und die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ablehnt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass ein Bebauungszusammenhang tatsächliche Geschlossenheit voraussetzt und die Meersburger Straße als trennendes Hindernis wirkt. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist nur bei nicht verlässlich eingrenzbarer Vorbildwirkung missbilligungsfähig, was hier nicht gegeben ist.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision ist eine Abweichung von Bundesrecht oder grundsätzliche Bedeutung erforderlich. Bei Bebauungszusammenhang und Splittersiedlung ist die konkrete tatrichterliche Würdigung der örtlichen Verhältnisse maßgeblich; abstrakte Rechtssätze genügen nicht. Die räumliche Begrenzung des Außenbereichs entbindet nicht von der Missbilligung bei unzureichender Unterordnung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 B 23/04
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 B 23/04
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2004
    Amtliche Quelle :

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