BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15
OLG Karlsruhe 18. März 2015
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BGH 18. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Herausgabe bzw. Schadensersatz für 15 Videogerätesysteme, die nach Beendigung eines Kooperationsvertrags weiterhin bei der Beklagten verblieben. Die Klägerin behauptet Eigentumserwerb durch ihre Geschäftsführerin und fordert 7.500 EUR Schadensersatz wegen Herausgabeverweigerung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass der Eigentümer bei bösgläubigem oder verklagtem Besitzer Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 i.V.m. § 985 BGB verlangen kann. Die Anwendung der allgemeinen Leistungsstörungsregeln ist nicht ausgeschlossen, jedoch unter Berücksichtigung der §§ 989, 990 BGB. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB scheidet mangels Bösgläubigkeit der Beklagten aus.

Praxishinweis
Eigentümer können bei verweigerter Herausgabe Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB geltend machen, wenn der Besitzer bösgläubig ist oder der Herausgabeanspruch rechtshängig ist. Die verschärften Haftungsvoraussetzungen der §§ 989, 990 BGB bleiben dabei zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 89/15
Entscheidungsdatum : 17. März 2016
Amtliche Quelle :

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