BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05
LAG Hamm 17. Februar 2005
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BAG 18. Januar 2006

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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags bis zum 16. Mai 2004. Die Klägerin war seit November 2002 befristet beschäftigt, mit einer Verlängerung der Befristung am 14. November 2003. Die Klägerin rügt die Befristung als unwirksam wegen Verstoßes gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und weist die Klage ab. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam, da es sich um die erste zulässige Verlängerung eines befristeten Vertrags handelt. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt, da der Vertrag vom 25. August 2003 keine eigenständige Befristung darstellt und kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt.

Praxishinweis
Vertragsänderungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags berühren die Befristungskontrolle nicht. Die Wirksamkeit einer Befristung hängt allein von der Rechtfertigung bei Vertragsschluss ab, nicht von späteren Beschäftigungsmöglichkeiten oder internen Zusagen des Arbeitgebers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 178/05
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2006

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