BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
AG Kassel 21. Februar 2013
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BGH 25. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte bewohnt zwei Zimmer in einem Einfamilienhaus, das der Kläger als Eigentümer mit Nießbrauchrecht der Mutter besitzt. Die Mutter kündigt das Mietverhältnis gemäß § 573a BGB zum nächstmöglichen Termin. Der Beklagte bleibt, der Kläger reicht Räumungsklage ein.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da die sechsmonatige Frist des § 573c Abs. 1 BGB ab August 2011 eingehalten ist. Die Räumungsklage vom 7. August 2012 wahrt den Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung nach § 545 Abs. 1 BGB, da § 167 ZPO die Frist durch „demnächst“ erfolgte Zustellung wahrt. Ein Fortsetzungsverlangen nach § 574 BGB ist verspätet.

Praxishinweis
Die Einreichung einer Räumungsklage wahrt die zweiwöchige Widerspruchsfrist des § 545 Abs. 1 BGB auch bei verzögerter Zustellung. § 167 ZPO ist auf diese Frist anwendbar, was Vermietern Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Kündigungen innerhalb eigener Wohnräume verschafft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 10/14
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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