BPatG, Beschluss vom 20.05.2025 - 30 W (pat) 49/22
BPatG 20. Mai 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke „LIPARI“ für Speiseöle und Fette, insbesondere Palmkernöl, Sonnenblumenöl und Rapsöl (Klasse 29). Die Markenstelle lehnte die Anmeldung wegen eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ab, da „LIPARI“ als geografische Angabe freizuhalten sei.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt das Schutzhindernis für Sonnenblumenöl und Rapsöl, da „LIPARI“ als geografische Herkunftsangabe geeignet ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Für Palmkernöl fehlt es an einer realistischen Verbindung zur Insel, sodass kein Freihaltebedürfnis besteht und die Marke insoweit eintragungsfähig ist. Die Einschränkung des Warenverzeichnisses ist wirksam.

Praxishinweis
Geografische Ortsnamen können auch für Teilbereiche eines Warenverzeichnisses Schutzhindernisse begründen. Eine differenzierte Prüfung der tatsächlichen und prognostizierten Herkunftsbezüge ist erforderlich. Negative Disclaimer sind zulässig, wenn sie das Warenverzeichnis wirksam einschränken.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 20.05.2025 - 30 W (pat) 49/22
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 49/22
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text