BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18
VG Gelsenkirchen 29. Oktober 2014
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OVG Nordrhein-Westfalen 1. Juni 2017
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BVerwG 15. Februar 2018
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BVerwG 9. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Polizeivollzugsbeamtin, begehrt die Erstellung einer Anlassbeurteilung wegen Tätigkeitsänderung vor Beförderung. Das LAFP verweigert dies. Die Auswahlentscheidung beruht auf einer dreijährlichen Regelbeurteilung. Die Klägerin klagt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht (§ 43 VwGO). Die Kollegialgerichtsregel schließt Verschulden der Behörde aus, da das VG die Auswahlentscheidung als rechtmäßig bestätigt hat. Anlassbeurteilungen sind nur bei wesentlicher, längerfristiger Tätigkeitsänderung in einem anderen Statusamt erforderlich (§ 22 Abs. 1 BBG, § 48 BLV). Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Eine Nachholung der Gleichstellungsbeauftragtenbeteiligung war ohne Einfluss auf die Entscheidung.

Praxishinweis
Bei dreijährigem Beurteilungsrhythmus ist eine Anlassbeurteilung nur bei mindestens zweijähriger Tätigkeit in einem anderen Statusamt erforderlich. Ein Aktualitätsvorsprung einzelner Bewerber rechtfertigt nicht zwingend Anlassbeurteilungen für alle Mitbewerber. Die Kollegialgerichtsregel schützt vor Haftung bei bestätigten Auswahlentscheidungen.

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Fachbeiträge1

  • 1Westfalen, Urteil vom 21.09.2017, 6 A 916/16Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 24. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 1/18
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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