BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18/18
VG Köln 2. September 2016
>
OVG Nordrhein-Westfalen 16. Mai 2018
>
BVerwG 30. Oktober 2019
>
BVerfG 20. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Indizierung seines Gangsta-Rap-Albums „B...“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPS) gemäß § 18 JuSchG. Das Album enthält Texte mit Darstellungen von Gewalt, Kriminalität sowie frauen- und homophoben Äußerungen. Die BPS nahm das Medium in die Liste jugendgefährdender Medien auf.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Rechtsprechung auf, wonach das Zwölfer-Gremium der BPS bei der Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit einen Beurteilungsspielraum habe (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 JuSchG). Die Verwaltungsgerichte prüfen Indizierungsentscheidungen uneingeschränkt nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Indizierung ist rechtmäßig, da das Album jugendgefährdende Wirkungen entfaltet und der Jugendschutz der Kunstfreiheit vorgeht. Die Feststellungen des Zwölfer-Gremiums sind nach den Regeln des Sachverständigenbeweises verwertbar.

Praxishinweis
Die Indizierung von Kunstwerken nach § 18 JuSchG bleibt verfassungsgemäß und ist auch bei fehlendem wissenschaftlichen Nachweis jugendgefährdender Wirkungen zulässig. Verwaltungsgerichte haben die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit vollumfänglich zu überprüfen. Die BPS muss Urheber zur Stellungnahme ermitteln und anhören.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "GangstaEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 12. Juli 2022

  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 1. März 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 18/18
Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text