BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
BVerfG 20. Februar 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Polizeibeamter wird wegen Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses durchsucht. Die Durchsuchung seiner Wohnung erfolgt ohne richterliche Anordnung wegen angeblicher Gefahr im Verzug. Die richterliche Bestätigung der Maßnahme wird angefochten, da die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nicht hinreichend dargelegt seien.

Entscheidungsgründe
Art. 13 Abs. 1, 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen den Richtervorbehalt bei Durchsuchungen, der nur bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft entfallen darf. Gefahr im Verzug ist eng auszulegen und muss mit konkreten, fallbezogenen Tatsachen begründet sein. Die Gerichte haben eine unbeschränkte Kontrolle, die auch die Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden umfasst. Die angefochtenen Entscheidungen verkennen dies und verletzen die Grundrechte des Betroffenen.

Praxishinweis
Nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen wegen Gefahr im Verzug bedürfen einer zeitnahen, nachvollziehbaren Dokumentation der Tatsachenbasis. Die Gerichte müssen die Annahme von Gefahr im Verzug vollumfänglich und ohne Ermessenseinschränkung überprüfen. Ein bloßer Verweis auf polizeiliche Vermutungen genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1444/00
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2001
Amtliche Quelle :

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