BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
LSG Baden-Württemberg 26. Juli 2006
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BSG 17. Oktober 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und erhielt nach einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eine Abfindung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Streit besteht über Ruhen und Sperrzeit des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß §§ 143a, 144 SGB III.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Ruhen des Anspruchs nach § 143a SGB III wegen Abfindung und tariflichem Kündigungsausschluss (fiktive Kündigungsfrist 18 Monate). Die Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung löst. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich stellt eine solche Lösung dar. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft erkennbar ist.

Praxishinweis
Arbeitsgerichtliche Vergleiche, die eine Kündigung bestätigen, lösen das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 144 SGB III aus. Sperrzeiten sind vermeidbar, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund nachweist und keine Manipulation der Versichertengemeinschaft vorliegt. Die tarifliche Unkündbarkeit verlängert die Ruhensfrist nach § 143a SGB III auf 18 Monate.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 11a AL 51/06 R
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2007
Amtliche Quelle :

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