BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 BvR 316/09
LSG Niedersachsen-Bremen 1. Dezember 2008
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LSG Niedersachsen-Bremen 12. Januar 2009
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BVerfG 19. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme einer außervertraglichen Kombinationstherapie (Elektro-Tiefenhyperthermie und dendritische Zelltherapie) bei einem Nichtvertragsarzt. Die Kasse verweigert die Leistung mit Verweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, da die Klägerin vor Behandlungsbeginn keinen Antrag gestellt habe.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts auf, da dieses den Sachleistungsanspruch der Klägerin aus §§ 27, 28 SGB V zu Unrecht allein wegen Nichtbeachtung des „gebotenen Beschaffungswegs“ verneint. Eine derart umfassende Leistungsausschlussfolge ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, insbesondere bei lebensbedrohlicher Erkrankung und laufender Behandlung.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die grundrechtsorientierte Auslegung des SGB V bei außervertraglichen Therapien und schränkt die strikte Anwendung von § 13 Abs. 3 SGB V ein. Versicherte können trotz verspäteter Antragstellung einen Anspruch auf zukünftige Sachleistungen geltend machen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 BvR 316/09
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 316/09
    Entscheidungsdatum : 18. März 2009
    Amtliche Quelle :

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