BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - 2 StR 177/19
LG Köln 19. Dezember 2018
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BGH 25. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verletzte den Geschädigten mit einem Schweizer Messer im Hinterhof eines Hauses. Streitpunkt war der Besitz persönlicher Gegenstände des Geschädigten. Das Landgericht verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung, lehnte jedoch eine Notwehrrechtfertigung ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht die Voraussetzungen des § 32 StGB (Notwehr) fehlerhaft geprüft hat. Es unterließ die Feststellung der Absichten des Geschädigten und verengte den Begriff des gegenwärtigen Angriffs unzulässig. Ein unmittelbar bevorstehender Angriff, der eine sofortige Verteidigung rechtfertigt, wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

Praxishinweis
Bei Notwehrprüfungen ist auf die objektive Sachlage und die Absichten des Angreifers abzustellen. Ein Angriff ist auch dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht und ein Hinauszögern der Abwehr den Erfolg gefährdet oder unzumutbare Risiken schafft. Dies kann insbesondere bei räumlicher Bedrängnis relevant sein.

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Fachbeiträge2

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. April 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - 2 StR 177/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 177/19
Entscheidungsdatum : 24. September 2019
Amtliche Quelle :

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