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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.01.2004 - 6 WF 76/03 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Saarbrücken |
| Aktenzeichen : | 6 WF 76/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
AG Saarlouis; 07.11.2003; 23 F 425/02
Saarländisches Oberlandesgericht
Tenor
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 7. November 2003 - 23 F 425/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 16. Januar 2004
beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Da beide Parteien alleine die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmen sich nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 auch die Voraussetzungen der Scheidung - entgegen der Annahme der Antragstellerin - grundsätzlich nach algerischem Recht. Die Scheidungsvoraussetzungen nach algerischem Recht sind aber nicht dargetan. Im Übrigen hat das Familiengericht unter den gegebenen Umständen auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) des Scheidungsantrages zu Recht verneint, zumal die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr - als algerische Staatsangehörige mit entsprechenden Kenntnissen der Sprache und der örtlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland - eigene örtliche Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht möglich sind.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).