BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15
LG Köln 26. Februar 2013
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OLG Köln 30. Oktober 2015
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BGH 30. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR mit einer natürlichen und einer juristischen Person als Gesellschafter, beauftragt die Beklagten mit der Planung und Ausführung einer Glas-Blech-Fassade. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung im Architektenvertrag vom 29. November/2. Dezember 2002.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Verbrauchereigenschaft der Klägerin gemäß § 13 BGB, da eine GbR mit juristischer Person als Gesellschafter kein Verbraucher ist. Die Haftungsbeschränkung unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 310 Abs. 3 Nr. 2, 309 Nr. 7 BGB. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Praxishinweis
Haftungsbeschränkungen in Verträgen mit GbRs, an denen juristische Personen beteiligt sind, sind nicht als Verbraucherverträge i.S.d. § 13 BGB anzusehen und unterliegen daher nicht der strengen AGB-Kontrolle. Dies erleichtert die Durchsetzung vertraglicher Haftungsbegrenzungen gegenüber solchen Gesellschaften.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 269/15
Entscheidungsdatum : 29. März 2017
Amtliche Quelle :

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