BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
LG Berlin 9. September 2019
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LG Berlin 21. Januar 2020
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KG 11. März 2020
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KG 6. April 2020
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BVerfG 19. Dezember 2021
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KG 31. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin begehrt Auskunft über Bestandsdaten von Social-Media-Nutzern gem. § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen angeblicher Beleidigungen (§ 185 StGB) in Kommentaren. Vorangegangene zivilgerichtliche Entscheidungen lehnten Auskunft teilweise ab mit Verweis auf Meinungsfreiheit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte verkennen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, indem sie die Beleidigungsvoraussetzungen fehlerhaft mit dem Maßstab der Schmähkritik gleichsetzen und eine erforderliche Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit unterlassen.

Praxishinweis
Bei Auskunftsersuchen nach § 14 Abs. 3 TMG ist eine sorgfältige, grundrechtsgeleitete Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vorzunehmen. Die Entscheidung betont die verfassungsrechtliche Pflicht zur differenzierten Prüfung und warnt vor einer Verengung des Beleidigungsbegriffs auf Schmähkritik.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1073/20
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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