BFH, Entscheidung vom 04.03.2008 - IX R 80/06
FG Baden-Württemberg 9. November 2006
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BFH 4. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, 50%-Gesellschafter einer GmbH, übernimmt 1993 eine Bürgschaft zugunsten eines Dritten (K) für ein Darlehen bei einer Bank. Nach Inanspruchnahme und Zahlung durch den Kläger wird die GmbH 1998 liquidiert. Der Kläger macht 2000 einen Verlust aus der Beteiligung nach § 17 Abs. 2 EStG geltend, das Finanzamt erkennt nur Stammkapitalverlust an.

Entscheidungsgründe
Das FG wertet die Aufwendungen des Klägers aus der Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG. Die Bürgschaft stellt eine eigenkapitalersetzende, dem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung gem. § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG dar, da der Kläger im Interesse der GmbH handelte und auf Aufwendungsersatz verzichtete. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bürgschaftsübernahmen durch Gesellschafter zugunsten Dritter können bei Krise der GmbH als verdeckte Einlage und nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG anerkannt werden, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter gem. § 32a GmbHG haben und der Gesellschafter auf Ersatzansprüche verzichtet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 04.03.2008 - IX R 80/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 80/06
Entscheidungsdatum : 3. März 2008

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