BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13
OVG Berlin-Brandenburg 13. März 2013
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BVerwG 13. Mai 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung für einen mehrgeschossigen Seitenflügel auf dem Grundstück der Beigeladenen, der an der Grundstücksgrenze liegt. Das Vorhaben überschreitet eine Baugrenze und verletzt Abstandsflächen nach § 6 BauO Berlin. Ein Bebauungsplan fehlt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Nichtzulassung der Revision. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist für die einzelnen Merkmale (Art der Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche) gesondert abzugrenzen. Die nähere Umgebung zur überbaubaren Fläche ist regelmäßig enger zu fassen, jedoch stets einzelfallabhängig zu würdigen. Die tatrichterliche Abgrenzung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht revisionsfähig.

Praxishinweis
Bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die nähere Umgebung differenziert nach den einzelnen Merkmalen zu bestimmen. Eine enge Abgrenzung der überbaubaren Fläche entbindet nicht von der Einzelfallprüfung. Abstandsflächen und Baugrenzen sind strikt zu beachten, auch ohne Bebauungsplan.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 B 38/13
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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