BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21 R
SG Düsseldorf 29. Oktober 2018
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LSG Nordrhein-Westfalen 28. Oktober 2020
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BSG 18. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung von 5,06 Euro Arbeitslosengeld II für Juli 2016 wegen nicht berücksichtigter Betriebsstromkosten einer Gastherme. Die vorläufige Bewilligung wurde durch Zeitablauf als abschließende Festsetzung gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wirksam. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin, da die Fiktion der abschließenden Festsetzung nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II auch bei anhängiger Klage gegen die vorläufige Bewilligung greift. Der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II ist materiell-rechtlich gegeben und umfasst den Betriebsstrom der Therme.

Praxishinweis
Vorläufig bewilligte Leistungen gelten nach Ablauf der Jahresfrist als endgültig festgesetzt, auch wenn Klage gegen die Höhe erhoben wurde. Mehrbedarfe für Betriebsstrom bei dezentraler Warmwassererzeugung sind nach § 21 Abs. 7 SGB II gesondert zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7/14 AS 1/21 R
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2022
    Amtliche Quelle :

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