BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21
KG 30. November 2021
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KG 28. Dezember 2021
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BGH 6. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem Vertrag über Metallbauarbeiten. Nach streitiger Schlussrechnung bot die Beklagte eine Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an. Die Klägerin unterbreitet per E-Mail ein Vergleichsangebot, widerruft dieses später, die Beklagte zahlt daraufhin einen Teilbetrag.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da ein wirksamer Vergleich nach § 779 BGB zustande kommt. Die E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, gilt als wirksames Angebot, das der Beklagten am selben Tag innerhalb der Geschäftszeiten zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 BGB). Der spätere Widerruf um 9:56 Uhr ist unwirksam. Die Annahme durch Zahlung am 21.12.2018 erfolgte rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB. Die Klage scheitert an der Bindung der Klägerin an ihr Angebot (§ 145 BGB).

Praxishinweis
Im unternehmerischen Verkehr gilt eine E-Mail als zugegangen, sobald sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abrufbereit im elektronischen Postfach liegt. Für den Zugang ist keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich. Widerrufe nach Zugang sind nur wirksam, wenn sie vor oder gleichzeitig mit dem Angebot eingehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 895/21
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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