BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R
SG Düsseldorf 31. März 2016
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BSG 13. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein griechischer Unionsbürger, war in zwei Zeiträumen insgesamt über ein Jahr beschäftigt, beantragte ab 5.9.2015 Leistungen nach SGB II. Der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF, da ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche vorliege.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraussetzt. Die Regelung erfasst auch unterbrochene Beschäftigungen, sofern die Gesamtdauer mehr als ein Jahr beträgt. Die Verwaltungsvorschriften sind für die gerichtliche Auslegung nicht bindend.

Praxishinweis
Bei der Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf die tatsächliche Gesamtdauer der Beschäftigung abzustellen, nicht auf deren Ununterbrochenheit. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit sichert das Freizügigkeitsrecht fort. Weitere Feststellungen zur Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitslosigkeit sind erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 17/16 R
    Entscheidungsdatum : 12. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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