BGH, Urteil vom 05.06.2025 - I ZR 160/24
LG München II 24. Juli 2023
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OLG München 5. August 2024
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BGH 5. Juni 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vermittelt gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte sie mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes. Die Vergütung sollte als Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage gezahlt werden. Nach Rücktritt des Beklagten verweigerte dieser die Zahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den gemischten Vertrag schwerpunktmäßig als Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB). Die Klausel zur Erfolgshonorarzahlung bei Studienplatzzusage verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangemessen einschränkt. Die Zahlungspflicht ist nicht an den Abschluss des Hauptvertrags gebunden, was dem gesetzlichen Leitbild widerspricht.

Praxishinweis
Bei gemischten Verträgen mit Maklervertragscharakter ist die Erfolgsvergütung an den tatsächlichen Vertragsabschluss zu knüpfen. Vorverlagerte Provisionsansprüche bei bloßer Zusage sind wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Aufwendungen sind nur bei ausdrücklicher und beweisbarer Geltendmachung durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.06.2025 - I ZR 160/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 160/24
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2025
Amtliche Quelle :

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