BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22
BGH 20. April 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger schließen mit der Beklagten einen Maklervertrag und später einen separaten Reservierungsvertrag mit Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Reservierungsgebühr. Nach Scheitern des Kaufvertrags fordern die Kläger Rückzahlung der Gebühr, die von der Beklagten abgelehnt wird.

Entscheidungsgründe
Der Reservierungsvertrag ist als AGB-rechtliche Nebenabrede zum Maklervertrag gemäß §§ 305 ff., 307 BGB zu qualifizieren. Er benachteiligt die Kläger unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Gebühr ohne nennenswerte Gegenleistung und ohne Rückerstattungspflicht vereinbart wurde. Die Rückzahlungspflicht folgt aus § 812 BGB.

Praxishinweis
Reservierungsverträge im Immobilienmaklerrecht unterliegen der strengen AGB-Inhaltskontrolle. Unwiderrufliche Reservierungsgebühren ohne angemessene Gegenleistung sind unwirksam und können zur Rückzahlungspflicht des Maklers führen. Eine eigenständige Vereinbarung wird verneint, wenn eine enge Verbindung zum Maklervertrag besteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 113/22
Entscheidungsdatum : 19. April 2023
Amtliche Quelle :

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