BGH, Urteil vom 14.01.2026 - VIa ZR 968/22
BGH 14. Januar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Tiguan mit Dieselmotor EA 288. Nach erfolgloser Klageabweisung und Berufung verfolgt sie mit Revision die Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sowie Feststellung des Annahmeverzugs.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der BGH hebt auf, dass diese EG-Verordnungsbestimmungen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Differenzschadenersatz besteht. Das Berufungsgericht muss neu verhandeln und Feststellungen zur deliktischen Haftung treffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen begründet § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV einen Anspruch auf Differenzschadenersatz. Mandanten sollten auf die Möglichkeit der deliktischen Haftung und die Berechnung des Differenzschadens hingewiesen werden. Die Sache ist zur Nachholung der Beweisaufnahme zurückverwiesen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.01.2026 - VIa ZR 968/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 968/22
    Entscheidungsdatum : 13. Januar 2026
    Amtliche Quelle :

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