BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18
LG München I 12. Januar 2017
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OLG München 11. Januar 2018
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OLG München 2. März 2018
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BGH 25. Juli 2019
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BGH 19. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Markeninhaber der Wortmarke „ORTLIEB“ für Fahrradtaschen. Die Beklagten, Betreiber und Verkäufer auf einer Online-Plattform, bewarben über Google-Adwords mit der Marke verlinkte Angebote, die neben Originalprodukten auch Fremdprodukte enthielten. Der Kläger begehrt Unterlassung und Kostenerstattung wegen Markenrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten verletzen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG die Marke durch irreführende Verwendung in Werbeanzeigen, da die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird. Die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG greift nicht, weil die konkrete Gestaltung der Anzeigen Kunden irreführt und die berechtigten Interessen des Markeninhabers gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG gewahrt bleiben müssen.

Praxishinweis
Wiederverkäufer dürfen Marken in Werbung neben Konkurrenzprodukten nutzen, sofern keine Irreführung vorliegt. Bei irreführender Gestaltung, die Kunden zu Fremdprodukten lenkt, besteht Unterlassungsanspruch. Online-Plattformbetreiber haften nach § 14 Abs. 7 MarkenG für von ihnen veranlasste Markenrechtsverletzungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 29/18
    Entscheidungsdatum : 24. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text