BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R
LSG Baden-Württemberg 25. Februar 2005
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BSG 22. März 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, freiwillig krankenversichert, veräußert 2000 einen GmbH-Anteil mit Gewinn nach § 17 EStG. Die Beklagte setzt Beiträge unter Einbeziehung dieses Veräußerungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme fest. Der Kläger wendet ein, der Gewinn sei kein Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 240 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 der Satzung sind alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, beitragspflichtig. Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zählt als Einnahme aus Gewerbebetrieb und erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die vorläufige Beitragseinstufung war nicht bindend, eine rückwirkende Festsetzung zulässig.

Praxishinweis
Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen, soweit nach § 17 EStG besteuert, sind bei freiwillig Versicherten beitragspflichtige Einnahmen. Vorläufige Beitragseinstufungen können durch endgültige Bescheide rückwirkend korrigiert werden. Steuerrechtliche Einordnung ist maßgeblich für sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 8/05 R
    Entscheidungsdatum : 21. März 2006
    Amtliche Quelle :

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