BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11
LAG Berlin-Brandenburg 14. Januar 2011
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BAG 24. Januar 2013
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BAG 14. November 2013
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ArbG Düsseldorf 14. November 2014
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LAG Düsseldorf 9. Juni 2015
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LAG Hessen 28. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, 36 Jahre alt und Volljurist mit Berufserfahrung, bewirbt sich auf ein Traineeprogramm der Beklagten, das sich an „junge Hochschulabsolventen/Young Professionals“ richtet. Er sieht sich wegen Alters- und Geschlechtsdiskriminierung benachteiligt und verlangt Unterlassung sowie Entschädigung gem. §§ 7, 15 AGG.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags unzulässig. Zum Entschädigungsanspruch besteht eine Altersdiskriminierungsvermutung wegen der Ausschreibung „Young Professionals“ (§§ 3, 7, 22 AGG). Die Beklagte hat jedoch keine objektive, angemessene Rechtfertigung nach § 10 AGG dargelegt. Die Sache wird zur Beweisaufnahme über die Auswahlkriterien (Bestenauslese, Art. 33 GG) zurückverwiesen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Altersgrenzen in Stellenausschreibungen die Rechtfertigungspflicht des § 10 AGG erfüllen. Die bloße Berufung auf Traineeprogramme und „Formung“ jüngerer Bewerber genügt nicht. Bewerber gelten auch mit überdurchschnittlicher Qualifikation als „Beschäftigte“ i.S.d. AGG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 429/11
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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