BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 WRB 2/12
BVerwG 17. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein männlicher Soldat begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Befehlen, sich mit einer Frisur zu melden, die den Vorgaben des Haar- und Barterlasses (Anlage 1 zur ZDv 10/5) entspricht. Er verweigert die Befolgung wegen Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte und Gleichbehandlungsgrundsätze.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Befehle und des Erlasses auf Grundlage von § 4 Abs. 3 SG, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG sowie § 6 SG. Die Einschränkung der Haartracht männlicher Soldaten ist durch dienstliche Erfordernisse, insbesondere das einheitliche äußere Erscheinungsbild und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung weiblicher Soldaten dient der Frauenförderung (§ 1 SGleiG) und ist verfassungsgemäß. Die Rechtsmittelfrist berechnet sich bei Doppelzustellung nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Praxishinweis
Befehle zur Einhaltung der Haar- und Barttracht sind verfassungsgemäß und durch dienstliche Erfordernisse gedeckt. Die unterschiedliche Regelung für Soldatinnen ist zulässig und fördert die Gleichstellung. Bei Zustellung an Soldaten und Bevollmächtigte beginnt die Rechtsmittelfrist mit der letzten Zustellung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 WRB 2/12
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 WRB 2/12
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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