BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11
BVerfG 20. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner gemeinschaftlichen Haftraumunterbringung mit einem Raucher. Er rügt insbesondere die Verletzung des Nichtraucherschutzes (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW) und beruft sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie fehlende Einwilligung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da das Landgericht das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung der Maßnahme zu Unrecht verneint hat. Die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ein und fehlt es an einer wirksamen Einwilligung sowie einer gesetzlichen Grundlage. Die Sache wird zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlicher Haftraumunterbringung mit Rauchern ist das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses auch nach Erledigung der Maßnahme zu prüfen. Die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes und die Wirksamkeit einer Einwilligung sind sorgfältig zu dokumentieren, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 67/11
    Entscheidungsdatum : 19. März 2013
    Amtliche Quelle :

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