BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.06.2023 - 2 BvR 2139/21
BVerfG 7. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte schließt einen Mobilfunkvertrag ab, bestreitet nach Rücksendung der SIM-Karte die Hauptforderung und verweigert Zahlung der Inkassokosten. Das Amtsgericht verurteilt sie zur Zahlung der Hauptforderung und anteiliger Inkassokosten, lässt jedoch die Berufung nicht zu.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (Rechtliches Gehör), da das Amtsgericht den zentralen Vortrag der Beklagten zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten trotz wiederholter und substantiierter Bestreitungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Berufungsablehnung ist daher rechtswidrig.

Praxishinweis
Inkassokosten sind bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners nicht erstattungsfähig. Gerichte müssen substantiiertes Bestreiten der Hauptforderung und Einwendungen zu Inkassokosten prüfen und begründen. Berufung darf nicht ohne vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Einwänden versagt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.06.2023 - 2 BvR 2139/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2139/21
    Entscheidungsdatum : 6. Juni 2023
    Amtliche Quelle :

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