BAG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
LAG Hessen 2. Juni 2015
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BAG 9. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Auszubildender bei der Beklagten, die das Ausbildungsverhältnis wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten während der Probezeit kündigt. Die Probezeit war vertraglich auf vier Monate festgelegt und sollte bei Unterbrechungen um deren Dauer verlängert werden. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Nach § 20 BBiG ist die Probezeit zwar auf maximal vier Monate begrenzt, eine vertragliche Verlängerung bei Unterbrechungen ist jedoch zulässig und keine unangemessene Benachteiligung (§§ 25, 307 BGB). Die Kündigung erfolgte wirksam während der verlängerten Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG. Eine treuwidrige Rechtsausübung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Vertragsklauseln zur Verlängerung der Probezeit bei erheblichen Unterbrechungen sind wirksam und entlasten den Ausbildenden. Die Kündigung während der verlängerten Probezeit bedarf keines Kündigungsgrundes. Betriebsratsanhörung muss ordnungsgemäß erfolgen, sonst ist die Kündigung unwirksam.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 6 AZR 396/15
    Entscheidungsdatum : 8. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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