BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 881/16
LAG Hessen 17. August 2016
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BAG 19. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von 169,5 Urlaubstagen aus 2008–2013 gegen die Beklagte, die ihm kumulierte Resturlaubsansprüche in Entgeltabrechnungen ausgewiesen hat. Streit besteht über die Wirksamkeit einer angeblichen Vereinbarung zur Übertragung des Urlaubs und die Verjährung der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Fristverlängerung des Urlaubs vorliegt (§ 7 Abs. 3 BUrlG, § 8 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag). Entgeltabrechnungen sind Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen. Die Verjährung ist durch Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils neu begonnen.

Praxishinweis
Urlaubsansprüche verfallen nur bei ordnungsgemäßer Aufforderung des Arbeitgebers. Entgeltabrechnungen begründen keine Fristverlängerung, können aber Verjährungsbeginn hemmen. Betriebliche Übung und individuelle Abreden sind sorgfältig zu prüfen und zu beweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 881/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 881/16
Entscheidungsdatum : 18. März 2019
Amtliche Quelle :

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