BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - VIII ZR 344/12
BGH 8. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus einem Kauf- und Betriebsübernahmevertrag einen Ausgleichsanspruch, der frühestens am 1.1.2007 fällig wird. Vor Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) gab die Beklagte am 21.9.2007 ein Anerkenntnis ab. Streit besteht über den Beginn des Neubeginns der Verjährung (§ 212 BGB).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB erst mit dem regulären Verjährungsbeginn einsetzt. Ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis bewirkt keinen vorzeitigen Neubeginn. Die Verjährung beginnt daher regulär am 1.1.2008 und wurde nicht rechtsfehlerhaft verneint.

Praxishinweis
Ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis führt nicht zu einem vorzeitigen Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem tatsächlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB). Dies schützt den Schuldner vor einer Verkürzung der Verjährungsfrist durch vorzeitige Anerkenntnisse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - VIII ZR 344/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 344/12
    Entscheidungsdatum : 7. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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