BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3237/08
BGH 14. Oktober 2008
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BVerfG 14. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erwerben 1993 eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken, finanziert durch eine Bausparkasse. Sie rügen eine arglistige Täuschung über die Höhe der Innenprovisionen im formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" und verlangen Schadensersatz. Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des BGH zur Nichtzulassung der Revision auf und verweist zurück. Die Zurückweisung verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), da die Auslegung des Vermittlungsauftrags grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat und der BGH seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich geändert hat (BGHZ 186, 96).

Praxishinweis
Die Entscheidung stärkt den Justizgewährungsanspruch bei Nichtzulassungsbeschwerden, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich ändert. Bei arglistiger Täuschung durch unklare Vertragsformulare ist die Zulassung der Revision zu prüfen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3237/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 3237/08
    Entscheidungsdatum : 13. November 2012
    Amtliche Quelle :

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